Beitragsbemessungsgrenze 2012

Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 - BBG 2012

Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 und die Versicherungspflichtgrenze 2012 sind wichtige Größen in der deutschen Sozialversicherung, die jedes Jahr von der Bundesregierung für die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neu festgelegt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze 2012 - auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 genannt.

Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2012 berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze 2012 eine oberste Größe, dem Beiträge gezahlt werden müssen.

Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2012 gezahlt werden.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2012 und die Versicherungspflichtgrenze 2012

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze 2012 wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte. Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wierderrum abhängig vom Einzahlungsbetrag war. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 2012 wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Mit dem Steuerklassenrechner können Sie ihre Steuerklassen ermitteln!

Gesetzliche Grundlagen zur Beitragsbemessungsgrenze 2012 und zur Versicherungspflichtgrenze 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze 2012 zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze 2012 als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.

Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen 2012 in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2012 in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze 2012 in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung. Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze 2012 des neuen Jahres müssen gegen Ende des laufenden Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.

Versicherungspflichtgrenze 2012

Unter der Versicherungspflichtgrenze 2012 (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Für das Jahr 2012 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 50.850 EUR.

Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen (Berechnung Brutto Netto mit dem Nettorechner 2012) über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.

Von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte für die Versicherungspflichtgrenze: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.

Versicherungspflichtgrenze 2012: 50.850 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 EUR

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Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012?

Zur Bestimmung des Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen:

-Arbeitsentgelt,
-Vermögenswirksame Leistungen,
-Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
-Pauschale Überstundenvergütungen,
-Zulagen,
-Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.

Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:

-Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
-Zuschläge aufgrund des Familienstandes wie Kindergeld 2012 ,
-Fahrtkostenersatz,
-Vergütungen für Überstunden.

Es gilt die Regelung, dass Beschäftigte dann versicherungsfrei wurden, wenn wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschritten.

Mit Inkrafttreten des GKV-WSG galt vorübergehend eine andere Regelung: Arbeitnehmer sind nur dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat. Für Arbeitnehmer, die am 2. Februar 2007 privat krankenversichert
waren, galt eine Besitzstandsregelung.

Höhe und Entwicklung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze seit 2003

Die jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze durch den Gesetzgeber berücksichtigt die Entwicklung der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr:

2012 - 50.850 EUR
2011 - 49.500 EUR
2010 - 49.950 EUR
2009 - 48.600 EUR
2008 - 48.150 EUR
2007 - 47.700 EUR
2006 - 47.250 EUR
2005 - 46.800 EUR
2004 - 46.350 EUR
2003 - 45.900 EUR

Besondere Versicherungspflichtgrenze 2012 (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung
versichert sind. Auch sie wird jährlich angehoben.

2012 - 45.900 EUR
2011 - 44.550 EUR
2010 - 45.000 EUR
2009 - 44.100 EUR
2008 - 43.200 EUR
2007 - 42.750 EUR
2006 - 42.750 EUR
2005 - 42.300 EUR
2004 - 41.850 EUR
2003 - 41.400 EUR

Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze 2012

Heute wird kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter durch Beiträge belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld).

Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert. Günstige Beiträge in der Autoversicherung mit dem Autoversicherung Rechner.

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen. Ein Blick in die Steuererklärung 2012 klärt diesen Zusammenhang.

Informationen zur Krankenversicherung 2012

Die Versicherungspflicht ist ein zentraler Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, und Auszubildende versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht u. a. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2012 nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2012 bei 4.237,50 Euro/Monat. Bestand bereits am 31. Dezember 2002 eine private Krankenversicherung, weil die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze von 3.825 Euro/Monat. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Wann sind meine Partnerin oder mein Partner und meine Kinder mitversichert?

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist, dass

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

• nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
• nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung),
• nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
• nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
• über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet 
- für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 400 Euro, für alle anderen von 365 Euro pro Monat (entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße 2012).

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2012 als Bezugsgröße?

Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße, mit deren Hilfe wichtige Grenzwerte der Sozialversicherung jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Bemessungsgrundlage 2012 für den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.

Besonderheiten der Beitragsbemessungsgrenze 2012:

• Während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können.
• Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte - oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.

Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.

• Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

Unser Tipp: Informieren Sie sich unverbindlich über die Private Krankenversicherung PKV!