Beitragsbemessungsgrenze 2012
Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 - BBG 2012
Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 und die Versicherungspflichtgrenze 2012 sind wichtige Größen in der deutschen Sozialversicherung, die jedes Jahr von der Bundesregierung für die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neu festgelegt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze 2012 - auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 genannt.Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2012 berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze 2012 eine oberste Größe, dem Beiträge gezahlt werden müssen.
Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2012 gezahlt werden.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2012 und die Versicherungspflichtgrenze 2012
Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze 2012 wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte. Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wierderrum abhängig vom Einzahlungsbetrag war. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 2012 wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Mit dem Steuerklassenrechner können Sie ihre Steuerklassen ermitteln!
Gesetzliche Grundlagen zur Beitragsbemessungsgrenze 2012 und zur Versicherungspflichtgrenze 2012
Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen
Rechengrößen der Sozialversicherung und von der
Beitragsbemessungsgrenze 2012 zum jeweiligen Jahresende im
Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der
Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze
2012 als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.
Im
Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung,
Beitragsbemessungsgrenzen 2012 in der Rentenversicherung,
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2012 in der Krankenversicherung,
Beitragsbemessungsgrenze 2012 in der Krankenversicherung, Höchst- und
Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für
pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und
Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der
Sozialversicherung. Die bereits vorab voraussichtlichen
Werte für
die Beitragsbemessungsgrenze 2012 des neuen Jahres müssen gegen Ende
des laufenden Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort
ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.
Versicherungspflichtgrenze 2012
Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen (Berechnung Brutto Netto mit dem Nettorechner 2012) über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.
Von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte für die Versicherungspflichtgrenze: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.
Versicherungspflichtgrenze 2012: 50.850 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 EUR
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Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012?
Zur
Bestimmung des Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das
regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen:
-Arbeitsentgelt,
-Vermögenswirksame Leistungen,
-Sonderzahlungen
wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
-Pauschale
Überstundenvergütungen,
-Zulagen,
-Bereitschaftsdienstvergütungen
für Klinikpersonal.
Nicht zur
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:
-Pauschal
bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
-Zuschläge aufgrund
des Familienstandes wie Kindergeld 2012
,
-Fahrtkostenersatz,
-Vergütungen
für Überstunden.
Es gilt die Regelung, dass
Beschäftigte dann
versicherungsfrei wurden, wenn wenn sie mit ihrem regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres
überschritten.
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG galt
vorübergehend eine andere Regelung: Arbeitnehmer sind nur dann
versicherungsfrei, wenn das
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat. Für
Arbeitnehmer, die am 2. Februar 2007 privat krankenversichert
waren,
galt eine Besitzstandsregelung.
Höhe und Entwicklung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze seit 2003
Die
jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze durch den
Gesetzgeber berücksichtigt die Entwicklung der Bruttolohnsumme je
durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorvergangenen
Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr:
2012 -
50.850 EUR
2011 - 49.500 EUR
2010
- 49.950 EUR
2009 - 48.600 EUR
2008 - 48.150 EUR
2007
- 47.700 EUR
2006 - 47.250 EUR
2005 - 46.800 EUR
2004
- 46.350 EUR
2003 - 45.900 EUR
Besondere Versicherungspflichtgrenze 2012 (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Seit
2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere
Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum
31.12.2002 bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten
Krankenversicherung
versichert sind. Auch sie wird jährlich
angehoben.
2012 - 45.900 EUR
2011 -
44.550 EUR
2010 - 45.000 EUR
2009
- 44.100 EUR
2008 - 43.200 EUR
2007 - 42.750 EUR
2006
- 42.750 EUR
2005 - 42.300 EUR
2004 - 41.850 EUR
2003
- 41.400 EUR
Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze 2012
Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert. Günstige Beiträge in der Autoversicherung mit dem Autoversicherung Rechner.
Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen. Ein Blick in die Steuererklärung 2012 klärt diesen Zusammenhang.
Informationen zur Krankenversicherung 2012
Die Versicherungspflicht ist ein zentraler Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, und Auszubildende versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht u. a. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2012 nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2012 bei 4.237,50 Euro/Monat. Bestand bereits am 31. Dezember 2002 eine private Krankenversicherung, weil die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze von 3.825 Euro/Monat. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Wann sind meine Partnerin oder mein Partner und meine Kinder mitversichert?
Ehepartner
und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.
Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als
Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder
der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser
Familienangehörigen ist, dass
ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
•
nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
• nicht
versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in
einer geringfügigen Beschäftigung),
• nicht von der
Versicherungspflicht befreit sind,
• nicht hauptberuflich
selbstständig tätig sind,
• über kein Gesamteinkommen
verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze
überschreitet
- für
geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze
von 400 Euro, für alle anderen von 365 Euro
pro Monat
(entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße 2012).
Kinder
sind
grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2012 als Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße, mit deren Hilfe wichtige Grenzwerte der Sozialversicherung jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Bemessungsgrundlage 2012 für den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.
Besonderheiten der Beitragsbemessungsgrenze 2012:
•
Während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit bleiben
vorher Pflichtversicherte weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit
nicht familienversichert sein können.
• Die
Familienversicherung
eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte
Ehegatte - oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert
ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche
Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das
des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.
Die
Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom
18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie
erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder
Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw.
ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung
durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert,
verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das
25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des
Dienstes einzureichen.
• Bei Kindern, die wegen
einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne
Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der
Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen
Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine
entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des
Behindertenausweises einzureichen.
Unser Tipp: Informieren Sie sich unverbindlich über die Private Krankenversicherung PKV!